Zulässige Nachweise
Die zu erstattende Strommenge muss über folgende Dokumente nachgewiesen werden :
ein Foto
Screenshot
Datei (Excel, CSV, PDF)
Wie im Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen angegeben, können nur Nachweise akzeptiert werden, die von folgenden Quellen aufgezeichnet wurden.
einem gesonderter stationärer Stromzähler (Wallbox)
Mobiler Stromzähler (Zwischenstecker-Messgerät, mobile Wallboxen, oder Ladeziegel mit eichrechtskonformem MID-Zähler, fahrzeuginterne Zähler (Boardcomputer oder App)
Wird statt der Einzelsitzungen ein aggregierter Gesamtverbrauch geltend gemacht, muss eindeutig erkennbar sein:
Der Zeitraum, auf den sich der Gesamtverbrauch bezieht, mit klar definiertem Anfangsdatum und Enddatum (z. B. 01.01.2026 bis 31.01.2026). Sollte dieser nicht erkennbar sein, so muss der Arbeitgeber den Zeitraum in der App eigenständig nachtragen.
Die im Zeitraum insgesamt geladene Strommenge in kWh, die diesem Zeitraum zugeordnet ist.
Es muss erkennbar sein, dass der Betrag auf Heimladeprozesse zurückzuführen ist und keine Ladevorgänge an externen Ladesäulen enthält.
Wichtige Anforderungen an die Ladedaten bzw. Belege
Bei jedem Upload müssen die folgenden Datenpunkte genau erkennbar und leserlich sein. Sollte dies nicht der Fall sein (mit Ausnahme des Start- und Enddatums) wird der Beleg abgelehnt, da auch bei einer potentiellen Prüfung seitens des Finanzamt gewährleistet werden muss, dass die folgenden Angaben leserlich sind.
Anforderung | Details |
kWh Menge | Die genaue Menge der geladenen kWh für die jeweilige Rückerstattung muss deutlich erkennbar sein. Es werden keine “vorher nachher” Uploads von Zählern genehmigt. |
Zeitstempel | Sowohl das Startdatum/Uhrzeit als auch das Enddatum/Uhrzeit müssen auf dem Beleg sichtbar sein oder manuell eingegeben werden.
|
ACHTUNG: wenn kein Startdatum/Uhrzeit bzw. Enddatum/Uhrzeit erkennbar ist, dann muss dieser vom Mitarbeitenden in der App hinterlegt werden. Der Mitarbeiter verpflichtet sich dazu, richtige Angaben zu leisten.
Bitte beachten, dass wir nur Uploads genehmigen können, die den aktuellen oder den vorherigen Monat betreffen. Ältere Uploads werden nicht genehmigt, da wir nicht wissen, ob zu diesem Zeitpunkt Mitarbeitende bereits angestellt waren bzw. bereits ein vom Unternehmen zur Verfügung gestelltes Fahrzeug vorhanden war.
Die rechtliche Basis bildet ein vom Bundesamt für Finanzen veröffentlichtes Schreiben vom 11.11.2025 mit dem Titel “Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG” (hier verlinkt).
